Satzung

Präambel

Der Richard-Wagner-Verband Leipzig e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, Leipzig international als Wagnerstadt bekannt zu machen.

Die Erstgründung eines deutschen Dachverbandes, auf den sich der ehemalige deutsche Verband und ab 2009 der vereinigte Richard-Wagner-Verband International beziehen, war der “Richard Wagner Verband deutscher Frauen”, der mit ersten mitteldeutschen Ortsverbänden 1909 in Leipzig gegründet wurde. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es für die damalige Bundesrepublik zur Neugründung unter dem Namen “Richard Wagner Verband”. Auf dem Gebiet der damaligen DDR konnte erst zum 170. Geburtstag und 100. Todestag des großen Komponisten der Leipziger Verband als Freundeskreis im Kulturbund der DDR wieder gegründet werden.

Dessen Engagement und die Wirkung von Richard Wagners Werk auf die Nachwelt führten dazu, dass 1983 eine Wagnerbüste nach dem Entwurf von Max Klinger in Leipzig hinter der Oper aufgestellt wurde.

Durch die Veränderung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen wurde 1993 die Umwandlung des Freundeskreises in den Leipziger Ortsverband des nationalen und internationalen Richard - Wagner - Verbandes vollzogen.

Schwerpunkt der Verbandsarbeit war über lange Zeit eine vorrangig auf die Mitglieder gerichtete Auseinandersetzung mit dem Schaffen Richard Wagners und seiner Werke sowie mit der Ausstrahlung auf das Musikschaffen seiner und späterer Zeiten. Es standen musik-theoretische und wissenschaftliche Vorträge und Opernbesuche im Mittelpunkt. Mit der z-nehmenden Profilierung Leipzigs als Musikstadt hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Die Akzente haben sich hin zu mehr Öffentlichkeitsarbeit, der Positionierung zur Stellung Richard Wagners und seiner ihn betreffenden Orte in Leipzig verschoben. Damit wird eine stärkere Wahrnehmbarkeit im gesellschaftlichen Leben der Stadt gefördert.

Der Richard-Wagner-Verband Leipzig e. V. errichtet die Richard Wagner Stiftung Leipzig, um die dem Stiftungszweck dienenden erforderlichen Mittel zu beschaffen und um weitere engagierte Bürger, Unternehmen und Einrichtungen zur ideellen, finanziellen und organisatorischen Unterstützung von Projekten, Verständnis für und Kenntnis der Werke und des Lebens Richard Wagners zu gewinnen.

 

§1 Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Richard-Wagner-Stiftung Leipzig.

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.

 

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck dieser gemeinnützigen Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Erziehung, Volks- u. Berufsbildung. Die Stiftung soll Leipzig als nationale sowie international bekannte Wagnerstadt etablieren und ein Kulturträger an der Achse Geburtsort (Leipzig) – Erfüllungsort (Bayreuth) – Sterbeort (Venedig) sein.

  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Durchführung von Veranstaltungen zur Verbreitung des Wissens um Richard Wagner und die Vertiefung des Verständnisses für Werk und Leben Richard Wagners,

    • Die Förderung des künstlerischen Nachwuchses durch die Vergabe von Leistungsstipendien. Die Durchführung von Konzerten und Aufführung von Werken Richard Wagners, bei denen junge Künstler Auftrittsmöglichkeiten erhalten, Verleihung eines Richard-Wagner-Preises für herausragende musikalische oder dem Komponisten gewidmete musiktheoretische oder musikwissenschaftliche Leistungen,

    • Vergabe von Forschungsvorhaben. Die Forschungsergebnisse werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt,

    • Vollendung und Ergänzung der unvollendeten Richard-Wagner-Denkmale und

    • Richard-Wagner-Gedenkstätten für die Stadt Leipzig,

    • Perspektivisch die Gründung, Schaffung und Unterhaltung eines Richard-Wagner - Hauses als museale Begegnungs- und Bildungsstätte.

    • Diese Zwecke müssen nicht zur gleichen Zeit zum Tragen kommen.

  3.  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst. Sie kann sich Hilfspersonen im Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen.

  4. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem Stiftungskapital in Höhe von EUR 25.000,0 (in Worten: EUR Fünfundzwanzigtausend).

  2. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus dem anfänglichen Grundstockvermögen sowie aus Zuwendungen, die zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Gemäß § 62 Abs. 4 AO kann die Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Ebenso können die in die freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) eingestellten Beträge dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeführt werden. Das Stiftungsvermögen kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

 

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise steuerlich zulässigen Rücklagen zuführen.

  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

§ 6 Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. Daneben kann ein Kuratorium gebildet werden. Die Mitglieder der Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Verwaltungsaufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

  3. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und am Ende des Geschäftsjahres (bzw. in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr) eine Jahresrechnung zu erstellen, welche der Stiftungsbehörde spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres vorzulegen ist. Die Jahresrechnung ist entweder in Form einer Einnahmen-/ Ausgabenrechnung und einer Vermögensübersicht oder, sofern es die Erträge der Stiftung zulassen, in Form eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses (Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz) aufzustellen. Zuzufügen ist ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einer und höchstens fünf Persönlichkeiten. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Stiftungsrat gewählt. Der Vorstandvorsitzende wird mit einer einfachen Mehrheit durch den Vorstand gewählt. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Die Arbeit des Stiftungsvorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.

  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Benennung ist zulässig.

  3. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Soweit mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, ist jedes Vorstandsmitglied auch einzeln zur Vertretung berechtigt.

  4. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er erarbeitet für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan, legt für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss vor und berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  5. Der Stiftungsvorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.

  6. Der Stiftungsvorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat einen hauptamtlichen Geschäftsführer, als besonderen Vertreter der Stiftung im Sinne des § 30 BGB, bestellen. Der Stiftungsvorstand regelt durch Beschluss die Aufgaben der Geschäftsführung und seine Vertretungsbefugnis; er kann den Geschäftsführer insgesamt oder einzelne Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Der Geschäftsführer darf nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.

  7. Der Stiftungsvorstand ist an Beschlüsse des Stiftungsrates gebunden. Insbesondere können die Befugnisse des Stiftungsvorstandes im Innenverhältnis durch Beschluss des Stiftungsrates beschränkt werden.

  8. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsvorstandes während der Amtszeit durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Wichtige Gründe sind z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsvorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

  9. Auf Wunsch können die ersten Vorstandmitglieder für die Zeit ihres Lebens, als ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes tätig sein.

  10. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen beginnend mit der Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

 

§ 8 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mitglied des Stiftungsrats ist kraft ihres/seines Amtes die/der jeweilige Beigeordnete für Kultur der Stadt Leipzig. Ein weiteres ordentliches Mitglied des Stiftungsrats kann durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst des Freistaats Sachsen benannt werden. Die weiteren Mitglieder werden durch den Stiftungsvorstand benannt.

  2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Neuwahl kann vorzeitig erfolgen, sofern die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt.

  3. Die Amtszeit der Mitglieder ist auf 6 Jahre begrenzt. Widerberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

 

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat prüft die Geschäftstätigkeit des Stiftungsvorstands in Bezug auf die Bewirtschaftung der Stiftungsmittel, die ordnungsgemäße Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates und die Umsetzung des Stiftungszweckes. Er beschließt insbesondere über:

    • die Verwendung der Erträge und sonstigen Zuwendungen,

    • die Entlastung des Vorstandes,

    • die Leitlinien der Umsetzung des Stiftungszwecks,

    • die Beauftragung von Hilfspersonen,

    • die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die für die Stiftung mit besonderen Risiken verbunden sind,

    • die Befreiung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB,

    • eine ggf. notwendig werdende angemessene Vergütung des Stiftungsvorstandes.

  2. Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Hälfte aller Mitglieder dies verlangen.

  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder seine Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

  4. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

  6. Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen beginnend mit der Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

 

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung - mit Ausnahme der Änderung des Stiftungszwecks – wird vom Stiftungsrat in einer Sitzung oder im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen. Die Satzungsänderung darf nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

  2. Auf § 13 der Satzung wird verwiesen.

 

§ 11 Anpassung des Stiftungszwecks an veränderte Verhältnisse und Auflösung der Stiftung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck oder die Auflösung der Stiftung beschließen.

  2. Der Beschluss kann nur in einer Sitzung gefasst werden und bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein.

  3. Auf § 13 der Satzung wird verwiesen.

 

§ 12 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an eine vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder bestimmte als gemeinnützig anerkannte Körperschaft mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur und insbesondere der Musik von Richard Wagner zu verwenden.

 

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese treten erst in Kraft, wenn die Genehmigung der Stiftungsbehörde und die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes vorliegt.

 

§ 14 Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

 

§ 15 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Soweit nichts anderes in der Satzung geregelt ist, gelten die Regelungen des Stiftungsrechts für den Freistaat Sachsen. Mit Datum der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde tritt die Stiftung in Kraft.